Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs- und Leistungsbedingungen – shotec® gmbh

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Abschluss
1.1  Diese Allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Leistungsbedingungen – nachfolgend AGB genannt – gelten für alle unsere Verträge, Lieferungen und Leistungen jeder Art, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden.
1.2  Unsere AGB gelten auch für alle zukünftigen Aufträge des Käufers (so wird nachfolgend auch jedweder Besteller bezeichnet) ohne Rücksicht darauf, ob wir in jedem einzelnen Fall auf sie Bezug nehmen.
1.3  Den Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Waren oder Leistungen gelten unsere AGB als anerkannt.
1.4  Unsere Angebote sind freibleibend. Eingehende Aufträge, Vereinbarungen, Zusagen und Nebenabreden einschließlich Sistierungen und Annullierungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.
1.5  Dem Angebot beigefügte Unterlagen, wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Kosten- und Leistungs- und Güteangaben, Prospekte, Werbeschriften und Ersatzteilkataloge usw. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Diese und sonstige Angaben über kennzeichnende Eigenschaften stellen – soweit wir dies nicht ausdrücklich erklären – keine zugesicherten Eigenschaften dar. Wir behalten uns das Eigentum und Urheberrecht an allen Angebotsunterlagen vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.

2. Preise, Zahlungen, Sicherheiten
2.1  Soweit nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto ab Werk, unverpackt und nicht versichert.
2.2  Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Käufers ist nicht statthaft. 2.3  Stehen dem Käufer Forderungen gegen uns zu, so werden insoweit unsere Forderungen mit der Fälligkeit unserer Verbindlichkeiten fällig und können von uns mit Wertstellung abgerechnet werden.
2.4  Diskontfähige Wechsel nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen in Höhe von 3% über dem Bundesbankdiskontsatz berechnet, es sei denn, dass uns der Käufer nachweist, dass ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens – auch Zinsschadens – bleibt vorbehalten.
2.5  Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers mindern, werden alle unsere Forderungen – soweit sie nicht wegen Verjährung oder eines anerkannten Mangels einredebehaftet sind – sofort fällig, und zwar unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel. Werden vom Käufer Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, ohne dass Umstände für eine geminderte Kreditwürdigkeit vorlägen, gilt das gleiche für alle Forderungen, die in einem natürlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Forderung stehen, die nicht vom Käufer bedingungsgemäß erfüllt ist. In einem solchen Fall sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen, die in einem natürlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Forderung stehen, nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu beanspruchen. Wir können weiterhin den Verkauf der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren untersagen und deren Rückgabe auf Kosten des Käufers verlangen, sie zurücknehmen und gegebenenfalls den Betrieb des Käufers betreten und sie wegnehmen und die Einziehungsermächtigung nach 3.6 widerrufen.
2.6  Wir sind berechtigt, für unsere Forderungen jederzeit ausreichende Sicherheiten zu verlangen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind. Der Käufer ist damit einverstanden, dass Sicherheiten, die uns gegeben wurden, jeweils für unsere Forderungen haften.
2.7  Soll die Lieferung später als 4 Monate nach dem Vertragsabschluss erfolgen und treten in der Zwischenzeit bei Vertragsschluss nicht erkennbare Preissteigerungen beim Material oder Löhnen auf, behalten wir uns eine entsprechende Preiserhöhung vor. Lehnt der Käufer die Preiserhöhung ab, sind wir berechtigt, unter Ausschluss von Schadensersatz vom Vertrag zurückzutreten.
2.8  Soweit in unseren Preisen Transportkosten enthalten sind, basieren diese auf den Transport- und Frachtkosten bei Vertragsabschluss. Außerdem sind gewährleistete Verfrachtungsverhältnisse und normale unbehinderte Transportverhältnisse vorausgesetzt. Mehrkosten, die auf allgemeinen Erhöhungen der Verfrachtungs- und Transportkosten gegenüber dem Tag des Vertragsabschlusses beruhen sowie Transportzuschläge trägt der Käufer. Das gleiche gilt auch für Mehrkosten infolge von Transportbehinderungen, von Änderungen der Transportmittel und -wege sowie von Fehlfrachten. Diese Mehrkosten hat der Käufer jedoch nicht zu tragen, wenn wir ihr Entstehen zu vertreten haben oder wenn Preiszuschläge für diese Erschwerungen vereinbart sind, letzteres jedoch nur hinsichtlich solcher Erschwerungen, auf die sich die Preiszuschläge beziehen.
2.9  Soweit Zölle, Einfuhrumsatzsteuer, Konsulatskosten, Frachten, Versicherungsprämien und andere Nebenkosten in den Preisen enthalten sind, werden Erhöhungen und zusätzliche neue Kosten, die nach Vertragsschluss entstehen, vom Käufer getragen, es sei denn, wir haben ihr Entstehen zu vertreten.

3. Eigentumsvorbehalt
3.1  Alle Lieferungen bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, soweit sie bereits entstanden sind. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit unserer Saldoforderung.
3.2  Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns, so dass ein Eigentumserwerb nach § 950 BGB nicht eintritt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermengung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
3.3  Der Käufer darf die Vorbehaltsware bis auf Widerruf leihweise für uns in Besitz halten und nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und zu normalen Geschäftsbedingungen veräußern oder zur Erfüllung von Werk- oder Werklieferungsverträgen verwenden, solange er nicht in Verzug ist.
3.4  Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder sicherheitshalber zu übereignen. Vor einer Pfändung oder jeden anderen Gefährdung unserer Rechte hat er uns sofort telegrafisch oder fernmündlich zu benachrichtigen. Die Kosten einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Intervention gehen zu Lasten des Käufers, soweit die Intervention erfolgreich war und die Zwangsvollstreckung beim Drittwiderspruchsbeklagten als Kostenschuldner vergeblich versucht wurde.
3.5  Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in dem gleichen Umfang zu unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne von Abs. 3.1. Wird Vorbehaltsware nach Verarbeitung mit anderen nicht uns gehörenden Waren veräußert, so gilt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteils an den veräußerten Sachen. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- und Werklieferungsvertrag im gleichen Umfang an uns im Voraus abgetreten wie vorstehend bestimmt.
3.6  Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bis zu unserem Widerruf einzuziehen. Wir werden von unserem Widerrufsrecht Gebrauch machen und die Forderung selbst einziehen, wenn wir das nach unserem billigen Ermessen für erforderlich halten dürfen, etwa in Fällen des Verzuges des Käufers oder in Fällen nach 2.5.
3.7  Das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn die Voraussetzungen des Verzugs im Sinne des § 326 BGB oder des § 455 BGB vorliegen. Wir sind dann berechtigt, das Gelände des Käufers zu betreten und die uns gehörende Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Käufers uns gegenüber, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger Überschuss wird ihm ausgezahlt.
3.8  Der Vorbehaltskäufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten zu versichern.
3.9  Sind der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
3.10 Übersteigt der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 10 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.

4. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Frankfurt am Main, Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Frankfurt am Main, und zwar auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand zu verklagen. Vorstehendes gilt auch gegenüber allen denjenigen, die für die Verpflichtung des Käufers haften. In jedem Fall gilt die Anwendung deutschen Rechts als vereinbart, und zwar mit Ausnahme des Gesetztes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen, dessen Anwendung ausgeschlossen ist.

II. Ausführung der Lieferungen
1. Lieferfristen, Liefertermine
1.1  Lieferfristen und -termine gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass wir eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich abgegeben haben.
1.2  Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und der rechtzeitigen Beibringung etwa erforderlicher behördlicher Bescheinigungen und des Erhalts eines etwa vereinbarten eröffneten Akkreditivs oder einer Bankgarantie.
1.3  Lieferfrist und Liefertermin beziehen sich auf den Zeitraum der Absendung ab Lieferwerk oder Lager. Sie gelten mit der rechtzeitigen Meldung als Versandbereitschaft als eingehalten, wenn uns die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist.
1.4   Die vereinbarten Liefer- und Leistungsverpflichtungen verlängern sich – auch wenn sie ausdrücklich als fest vereinbart wurden – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers, um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss, der in natürlichem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Abschluss steht, in Verzug ist.
1.5  Falls wir selbst in Verzug geraten, muss der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Abschluss insoweit zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist.

2. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder ganz oder – falls wir bereits teilweise erfüllt haben – wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- und handelspolitische Maßnahmen, Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Feuer, Maschinenbruch, Mangel an Lohnmaterial oder Energiemangel sowie Behinderungen der Verkehrswege und fehlende Eigenbelieferung, und zwar einerlei, ob sie bei uns selbst oder einem Unterlieferanten eintreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.

3. Abnahme
3.1 Eine Abnahme kann nur bei uns sofort nach Meldung der Versandbereitschaft erfolgen, wobei der Käufer eigene und von ihm veranlasste Abnahmekosten trägt; uns entstehende, mit der Abnahme verbundene Kosten werden nach Aufwand berechnet, es sei denn, dass sie als Bestandteil des Kaufpreises ausdrücklich vereinbart sind.
3.2 Erfolgt eine vom Käufer zu veranlassende Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten des Käufers zu lagern. Die Ware gilt mit der Absendung oder Einlagerung als abgenommen und ebenso wie nach erfolgter Abnahme in jeder Hinsicht vertragsgemäß geliefert.

4. Versand, Verpackung und Gefahrübergang
4.1 Wir bestimmen den Spediteur oder Frachtführer.
4.2 Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von vier Tagen abgerufen wird. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.
4.3 Soweit handelsüblich, liefern wir die Ware verpackt und gegen Rost geschützt; die Kosten trägt der Käufer. Verpackung, Schutz- und Transporthilfsmittel werden nicht zurückgenommen.
4.4 Transportversicherungsschutz wird nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten des Käufers gewährt.
4.5 Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.
4.6 Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über.

5. Mängel; Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware
5.1 Für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist entscheidend das Verlassen unseres Werkes; in Fällen, in denen wir uns die Einlagerung vorbehalten haben, die der Einlagerung.
5.2 Mängelrügen hat der Käufer unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu erheben. Sie berechtigen aber nicht zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge außer den in I 2.2 geregelten Fällen.
5.3 In Fällen einer Abnahme durch den Käufer ist die spätere Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die bei der Abnahme nicht gerügt worden sind, obwohl sie festgestellt worden sind oder hätten festgestellt werden können.
5.4 Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung, schriftlich zu rügen. Bei berechtigter fristgemäßer Rüge werden wir die Ware nach unserer Wahl nachbessern oder zurücknehmen und durch einwandfreie Ware ersetzen. Stattdessen können wir den Minderwert gutschreiben. Kommen wir mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung in Verzug, so gilt II 1.5 und 1.6 entsprechend. Im Übrigen wird für Nachbesserung oder Ersatzlieferung in gleicher Weise Gewähr geleistet, wie für den Liefergegenstand.
5.5 In Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften wir auf Schadensersatz nur insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgt, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.
5.6 Stellt uns der Käufer auf Verlangen nicht Proben des beanstandeten Materials unverzüglich zur Verfügung, entfallen die Mängelansprüche. Das gleiche gilt – auch für den Fall der Überlassung von Proben –, wenn der Käufer eine Besichtigung des Materials durch uns oder unseren Beauftragten nicht zulässt, oder wenn er ohne zwingenden Grund Nachbesserungsarbeiten vornimmt, ohne von uns unter Setzung einer angemessenen Frist Gewährleistung beansprucht zu haben.
5.7 Die vorstehenden Bedingungen gelten auch bei Lieferung anderer vertragsgemäßer Ware.
5.8 Bei Verträgen über gebrauchte Waren ist jede Gewährleistung und Haftung mit Ausnahme der nach II 5. ausgeschlossen.
5.9 Für Lohn- und Veredelungsarbeiten gilt zusätzlich folgendes:
(a) An in Serie zu bearbeitenden Teilen haften wir für Ausschuss (Fehlmengen und / oder Bearbeitungsmängel) bis zu 3% der Gesamtmenge sowie Schäden aufgrund von Ausschuss in diesem Umfang nicht.
(b) Unsere Leistungspflicht und deren Gewährleistungsfolgen beschränken sich auf die Lohn bzw. Veredelungsarbeit. Soweit Eigenschaften oder Mängel des bereitgestellten Materials die Qualität unserer Lohn- bzw. Veredelungsarbeiten beeinträchtigen, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, uns erkennbare Mängel an dem bereitgestellten Material zu beseitigen, ohne dies vorher dem Käufer anzuzeigen und dem Käufer den Aufwand der Beseitigung zu berechnen, soweit die Kosten der Beseitigung im Verhältnis zum Wert nicht unverhältnismäßig sind.
(c) Haben wir nach Konstruktionsunterlagen des Käufers zu fertigen, haften wir für daraus resultierende Konstruktionsmängel und deren Folgen nicht, und zwar auch dann nicht, wenn die Mängel darauf beruhen, dass die Angaben zur Konstruktion missverständlich oder unvollständig sind.
(d) Sollten durch die Bearbeitung bei uns oder sonstige Umstände Schäden am bereitgestellten Material eintreten oder solches Material unbrauchbar werden, so haften wir nur bis zur Höhe des Wertes des unbrauchbar gewordenen Materials, falls die Voraussetzungen nach III. dieser Bedingungen vorliegen.

III. Allgemeine Haftungsbegrenzung

1. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungsgehilfen haften wir jedoch nur, wenn sie eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzen.
2. Für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, haften wir – soweit vorstehend unter II. 5.5 nichts Abweichendes geregelt ist – nicht. Ferner haften wir nur für vertragstypische und vorhersehbare, nicht jedoch für typische und exzessive Schäden.
3. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

IV.  Sonstiges

1. Ausfuhrnachweis
Holt ein Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (außengebietlicher Abnehmer) oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausführungsnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.

2. Anzuwendendes Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen.